Seit Januar 2017 gibt es einen neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit: Die Pflegegrade. Mit den Pflegegraden sollen geistige Erkrankungen mehr berücksichtigt werden, als sie das noch mit den Pflegestufen wurden. Darüber hinaus soll die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen maßgeblich zur Einstufung ihrer Pflegebedürftigkeit beitragen.
Pflegegrade sind 5 Einstufungskategorien (Pflegegrad 1-5) für pflegebedürftige Menschen, anhand derer die Pflegekassen entsprechende Pflegegelder bezahlen.
Die Abstufungen der Pflegebedürftigkeit wurden im Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG II) neu vorgenommen, um Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz gerecht zu werden.
[box title=“Pflegegrad 1geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27) “ ].Der Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit und kommt für Menschen in Frage, die die Grundbedingungen für die Pflegestufe 0. Das heißt, dass mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz PSG II prinzipiell mehr Menschen als Pflegebedürftige gelten und somit die Chance auf eine Unterstützung seitens der Pflegeversicherung haben.[/box]
[box title=“Pflegegrad 2″ ]Pflegegrad 2 – Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5).[/box]
[box title=“Pflegegrad 3 – Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70)I“ ].Den Pflegegrad erhält man, wenn die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person schwer beeinträchtigt ist. [/box]
[box title=“Pflegegrad 4 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90) ]Den Pflegegrad erhält man, wenn die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person sehr schwer beeinträchtigt ist. [/box]
[box title=“Pflegegrad 5 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90)]Der Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad. Diesen Grad erhalten Menschen, die unter die Definition „Härtefall“ fallen.[/box]