Pflegegraden
Seit Januar 2017 gibt es einen neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit: Die Pflegegrade. Mit den Pflegegraden sollen geistige Erkrankungen mehr berücksichtigt werden, als sie das noch mit den Pflegestufen wurden. Darüber hinaus soll die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen maßgeblich zur Einstufung ihrer Pflegebedürftigkeit beitragen.
Pflegegrade sind 5 Einstufungskategorien (Pflegegrad 1-5) für pflegebedürftige Menschen, anhand derer die Pflegekassen entsprechende Pflegegelder bezahlen.
Die Abstufungen der Pflegebedürftigkeit wurden im Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG II) neu vorgenommen, um Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz gerecht zu werden.
Pflegegrad 1geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27)
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3 – Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70)I