Sozialamt und Pflege – „Hilfe zur Pflege“

Ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe „Hilfe zur Pflege“ hat grundsätzlich jeder, der sich im Inland aufhält. Es handelt sich bei diesen Leistungen nicht um Versicherungsleistungen wie bei der sozialen Pflegeversicherung, sondern um Leistungen die durch das allgemeinen Steueraufkommen finanziert werden. Das bedeutet dass sorgefältig überprüft wird, ob ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf besteht, den der Antragssteller selbst aus eigenen Mitteln nicht decken kann und für den auch ein vorrangig zuständiger Träger (Unterhaltspflichtige Angehörige) nicht vorhanden ist.

 

Voraussetzungen – Ab wann besteht ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf?

Grundvoraussetzung ist das der Antragssteller nicht durch den Einsatz

  • seiner Arbeitskraft
  • seines Einkommens
  • seines Vermögens

selbst helfen kann oder die erforderliche Leistung von anderen, etwa Angehörigen oder Träger anderer Sozialleistungen erhält.

Weitere Voraussetzungen sind :

  • der Pflegebedürftige nicht pflegeversichert ist
  • der Pflegebedürftige nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung ist (Pflegestufe 0)
  • die Leistungen der Pflegekasse betragsmäßig nicht ausreichen
  • der Leistungskatalog der Pflegeversicherung bestimmte Tatbestände nicht erfasst

 

Sollten Sie die Voraussetzungen erfüllen werden die Kosten die für die Pflegeversorgung notwendig sind übernommen.

Dies können Kosten sein für:

  • die häusliche Pflege in Form von Pflegegeld für pflegende Angehörige
  • die ambulante Pflege über Pflegedienste
  • die teilstationäre Tagesbetreuung / Nachtbetreuung
  • die Kurzzeitbetreuung / Kurzzeitpflege
  • die Verhinderungspflege / Ersatzpflege
  • die vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim
  • die Pflegehilfsmittel  
  • Verpflegung und Unterkunft in einem Pflegeheim, die nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden
  • ein Taschengeld

 

Hilfe zur Antragsstellung finden Sie HIER!